Satzung des Vereins
„Schulförderung Freie Oberschule und Berufliches Gymnasium
am König-Albert-Stift Plauen“
(1) Der Verein führt den Namen „Schulförderung Freie Oberschule und Berufliches Gymnasium am König-Albert-Stift Plauen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ tragen. Er wird im folgenden Text nur „Verein“ genannt.
(2) Der Vereinssitz ist Neundorfer Straße 206, 08523 Plauen.
(3) Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den Vorstand.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht unter anderem durch:
Ideele und materielle Unterstützung der Freien Oberschule (Ganztagsschule) und des Beruflichen Gymnasium am König-Albert-Stift Plauen
(1) Organe des Vereins sind:
(2) Die Mitgliederversammlung umfasst alle ordentlichen Mitglieder des Vereins und ist das höchste Organ des Vereins.
(3) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Das sind: der/die Vorsitzende, sein/seine Stellvertreter/in und dem/der Schatzmeister/in. Davon sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder zusammen vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder haben gleichberechtigte Stellungen.
(4) Die Revision besteht aus zwei Revisoren/innen.
(5) Der/die Schriftführer/in ist für die Protokollführung in Vereinsangelegenheiten verantwortlich.
(6) Vorstand, Revision und Schriftführer/in werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt, bis Neuwahlen durchgeführt sind. Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandes, der Revision oder des/der Schriftführers/in sind möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes, der Revision oder der/die Schriftführer/in innerhalb der Wahlperiode vorzeitig aus, wird von der Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt.
(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt.
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich für die Zwecke und Aufgaben, wie in §§ 2 und 3 dieser Satzung benannt, einsetzt. Das Mindestalter für die Mitgliedschaft einer natürlichen Person ist das vollendete 16. Lebensjahr.
(2) Zum Eintritt ist ein mündlicher Antrag an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Vorstand stimmt in einer Vollversammlung über den Antrag ab. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Mitteilung des Aufnahmebeschlusses wirksam.
(3) Ordentliche Mitglieder haben volles Mitspracherecht bei allen Fragen, die den Verein betreffen, und gleiches Stimmrecht bei Abstimmungen und Wahlen.
(4) Ordentliche Mitglieder haben die Pflicht, die in §§ 2 und 3 der Satzung festgelegten Zwecke und Aufgaben aktiv zu verwirklichen. Sie haben die Pflicht, die Beiträge, die in der Beitrags- und Gebührenordnung des Vereins geregelt werden, zu entrichten.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(6) Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden.
(7) Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung verstößt oder schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt hat. Für den Ausschluss muss eine 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei einer ordentlichen oder zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung stimmen.
(1) Neben der ordentlichen Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft.
(2) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristisch rechtsfähige Person werden, die sich für die Zwecke und Aufgaben unter §§ 2 und 3 einsetzen will, aber nicht über die nötige Zeit verfügt, um dies aktiv, wie die ordentlichen Mitglieder, zu tun.
(3) Der § 5, Absätze (2), (5), (6) und (7) der Satzung wird auch bei Fördermitgliedern angewendet.
(4) Die Rechte der Fördermitglieder bestehen in der Nutzung der Vereinsräume und der Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Dort haben sie uneingeschränktes Rederecht und können Anträge zur Tagesordnung einbringen.
(5) Fördermitglieder haben die Pflicht, die Beiträge, die in der Beitrags- und Gebührenordnung des Vereins geregelt werden, zu entrichten.
(1) Mitgliederversammlungen müssen mindestens einmal jährlich vom Vorstand in geeigneter Schriftform und unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Einberufungsfrist sind mindestens zwei Wochen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, alle anstehenden Fragen, die den Bestand, Erhalt und die Arbeit des Vereins betreffen, zu regeln. Sie beschließt über:
(3) Stimmberichtigt ist jedes ordentliche Mitglied, sofern kein Verfahren wegen Ausschluss oder Befangenheitsgründe vorliegen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand vorbereitet und geleitet. Dabei können einzelne Aufgaben auf ordentliche Mitglieder oder Fördermitglieder übertragen werden.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung einzubringen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies wünscht (Schriftform).
(7) Die Protokolle sind vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(1) Die Mitgliederversammlung stimmt über Anträge und bei Wahlen in der Regel offen, durch Handzeichen ab. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein ordentliches Mitglied dies beantragt.
(2) Zur Beschlussfassung über Anträge ist die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen, Verträge, die den Verein als solches betreffen, und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3- Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
(3) Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen) entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur eine Person zur Wahl, findet im Falle von Satz 2 ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen) ausreicht.
(1) Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder sein. Die Mitglieder des Vorstandes können Auslagenersatz auf Vorstands-beschluss erhalten.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren. Er arbeitet auf der Basis der Satzung.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein im Rechtsverkehr und nach außen. Er ist berechtigt, im Einzelfall ein Vereinsmitglied oder eine Person, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Verein steht, schriftlich mit der Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu bevollmächtigen. Eine Durchschrift der Vollmacht ist zu den Vereinsakten zu nehmen.
(4) Der Vorstand ist gehalten, in allen Namens des Vereins schriftlich abzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass der Verein nur mit dem Vereinsvermögen haftet.
(5) Dem Vorstand obliegen die Führung und Kontrolle der laufenden Geschäfte des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er bereitet die Mitgliederversammlungen vor, beruft sie ein und stellt die Tagesordnung auf. Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Er kann neue Mitglieder aufnehmen.
(6) Der Vorstand oder von ihm beauftragte Personen sind der Mitgliederversammlung über ihr Handeln rechenschaftspflichtig.
(7) Der Vorstand hat die Mitglieder in geeigneter Form über die von ihm getroffenen Beschlüsse zu informieren, mindestens jedoch auf der nächsten Mitgliederversammlung.
(8) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden (bei Abwesenheit die des/der Stellvertreters/in). Beschlüsse sind zu protokollieren.
(1) Revisoren/innen müssen keine Vereinsmitglieder sein.
(2) Revisoren/innen prüfen regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, im Übrigen nach Bedarf, die Finanzen des Vereins.
(3) Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Revisionsbericht.
Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einen nach § 8 (2) gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung und der Schriftform.
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Umlagen zur Sicherung der Vereinsarbeit bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein haftet gegenüber Dritten nur mit dem Vereinsvermögen.
(1) Der Verein löst sich auf, wenn die in §§ 2 und 3 angegebenen Zwecke und Aufgaben nicht mehr gewährleistet sind. Die Auflösung bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines mit 2/3- Mehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(2) Im Falle der Vereinsauflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Plauen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke im Stadtgebiet zu verwenden hat.
Diese Satzung in der vorliegenden Form wurde am 27.03.2018 von der Mitgliederversammlung im Gebäude der IWB GmbH, Dobenaustraße 14/16, 08523 Plauen beschlossen und tritt am selben Tag in Kraft.
Plauen, den 27.03.2018
gez. Anja Orlamünder, Anja Döhla, Gert-Uwe Wellner gez. Moreen Dietzsch
Vorstand Schriftführer